Bei nicht verheirateten Eltern stehen rechtlich zunächst oft nur Mutter und Kind in der Geburtsurkunde. Eine offizielle Feststellung der Vaterschaft ist jedoch die Basis für Verwandtschaftsverhältnisse, Unterhaltszahlungen und Erbansprüche des Kindes.
Freiwillige Anerkennung: Der Vater kann die Vaterschaft freiwillig anerkennen.
Gerichtliche Feststellung: Erfolgt keine freiwillige Anerkennung, hilft die Beistandschaft bei der gerichtlichen Klärung. In der Regel wird hierzu ein DNA-Gutachten eingeholt.
Privates Gutachten: Eltern können einvernehmlich ein privates DNA-Gutachten in Zusammenarbeit mit einem Arzt beauftragen (Kosten tragen die Eltern selbst).
Leben die Eltern getrennt, leistet der betreuende Elternteil seinen Beitrag meist durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil ist grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet.
Berechnung: Die Höhe orientiert sich an der „Düsseldorfer Tabelle“ und den wirtschaftlichen Verhältnissen. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist gegenüber dem Amt auskunftspflichtig.
Durchsetzung: Kommt keine Zahlung zustande, kann die Beistandschaft den Anspruch gerichtlich durchsetzen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht ist strafbar (§ 170 StGB).
Wichtiger Hinweis zur Beratung: Der Beistand vertritt parteiisch die Interessen des Kindes. Daher kann der barunterhaltspflichtige Elternteil in dieser Angelegenheit keine rechtliche Einzelberatung durch das Amt erhalten.
Neben dem monatlichen Unterhalt gibt es Fälle, in denen zusätzliche Kosten anfallen. Voraussetzung für eine Übernahme ist die Leistungsfähigkeit der Eltern.
Mehrbedarf: Regelmäßig anfallende Kosten (z. B. Kindergartenbeiträge, Krankenversicherung, notwendige Nachhilfe).
Sonderbedarf: Unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf (z. B. medizinisch notwendige Kieferorthopädie, Erstanschaffung einer Brille, Säuglingserstausstattung).
Kein Sonderbedarf: Vorhersehbare Kosten wie Schuljahresbeginn, Kommunion/Konfirmation oder der Führerschein sind in der Regel aus dem laufenden Unterhalt anzusparen.
Ansprüche auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt zwischen den Elternteilen fallen nicht in den Aufgabenbereich der Beistandschaft. Hier ist der Weg zu einem Rechtsanwalt notwendig.
Die Führung der Beistandschaft ist kostenfrei. Kosten können jedoch entstehen, wenn gerichtliche Verfahren notwendig werden (Gerichtskosten, gegnerische Anwaltskosten). Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich durch den antragstellenden Elternteil beendet werden und endet automatisch mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Bei einem Umzug wird die Akte an das neu zuständige Jugendamt abgegeben.