Das Aufgabengebiet gliedert sich in folgende Schwerpunkte:
Allgemeine Informationen zum Apothekenrecht sind über das Bayernportal abrufbar. Vor Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis holt das Landratsamt eine Stellungnahme des zuständigen Pharmazierates ein.
Betrieb einer Filialapotheke: Soll zusätzlich zur Hauptapotheke eine Filialapotheke betrieben werden, sind für den verantwortlichen Apotheker (Filialleitung) folgende Unterlagen vorzulegen:
Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie).
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O", nicht älter als 6 Monate).
Ärztliches Attest über die körperliche und geistige Gesundheit sowie die Fähigkeit zur Leitung einer Apotheke (nicht älter als 6 Monate).
Bestätigung der Landesapothekenkammer bezüglich Vortätigkeiten und Zuverlässigkeit.
Dienstvertrag zum Nachweis der Vollbeschäftigung.
Wer gewerblich fremdes Eigentum oder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis (§ 34a GewO). Die Gebühr beträgt in der Regel 400,00 €.
Erforderliche Unterlagen:
Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart "O").
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Sachkundenachweis: Teilnahmebescheinigung der IHK über die Unterrichtung oder sonstiger Befähigungsnachweis.
Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 6 Bewachungsverordnung).
Nachweis der erforderlichen Mittel oder Sicherheiten.
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Ausschank alkoholischer Getränke ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Diese wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.
Änderung der Betriebsart oder Räume: Bei Änderungen ist eine Erweiterungs- oder Änderungserlaubnis notwendig. Der schriftliche Antrag wird bei der Gemeinde zur Stellungnahme eingereicht. Dabei sind der bestehende und der geplante Betrieb sowie die Betriebsräume zeichnerisch (Grundriss im Maßstab 1:100) darzustellen und Änderungen kenntlich zu machen .
Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung Waren verkauft oder Leistungen anbietet, benötigt in der Regel eine Reisegewerbekarte. Dies gilt auch für unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller.
Zuständigkeit und Kosten: Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde am Wohnsitz bzw. Firmensitz. Der Antrag erfolgt über die Wohnsitzgemeinde.
Kosten: 60 € (befristet auf ein Jahr) oder 100 € (unbefristet).
Ausland/EU: Für Tätigkeit im Ausland wird eine Gewerbelegitimationskarte ausgestellt. EU-Ausländer benötigen für die Tätigkeit in Deutschland eine deutsche Reisegewerbekarte.
Befreiungen: Keine Reisegewerbekarte ist unter anderem erforderlich für den Vertrieb von Lebensmitteln von Verkaufswagen in regelmäßigen Abständen an derselben Stelle oder für das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen .
Das Masernschutzgesetz (seit 1. März 2020) dient dem Schutz in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen.
Nachweispflicht:
Kinder: Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Eintritt in Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule.
Personal: Nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtungen (z. B. Erzieher, Lehrkräfte, medizinisches Personal).
Asylbewerber/Geflüchtete: Vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft.
Rückfragen beantwortet das Gesundheitswesen per E-Mail oder über die Servicehotline (Dienstag und Donnerstag, 09:00 – 12:00 Uhr) .
Es gelten allgemeine Ladenschlusszeiten. Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten geschlossen sein:
An Sonn- und Feiertagen.
Montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr.
Am 24. Dezember (wenn Werktag) bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Ausnahmen: Bäcker und Konditoren dürfen ab 5:30 Uhr öffnen sowie an Sonn- und Feiertagen für 3 Stunden (ausgenommen hohe Feiertage). Weitere Ausnahmen können beim Landratsamt erfragt werden.
Das Landratsamt fungiert als Aufsichtsbehörde für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und steht bei Schwierigkeiten oder Beschwerden zur Verfügung. Die Suche nach dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger ist online möglich
ür folgende Bereiche finden sich detaillierte Informationen und Voraussetzungen zur Beantragung auf dem Dienstleistungsportal Bayern:
Schaustellung von Personen
Spielhallen
Versteigerergewerbe