Um dem Artenrückgang entgegenzuwirken, stehen viele wild lebende Tier- und Pflanzenarten international, europäisch, national und bayerisch unter besonderem Schutz. Das Artenschutzrecht ist ein wichtiger Grundstein für den Erhalt der Biodiversität.
Allgemeiner Artenschutz (§ 39 BNatSchG)
Die Bestimmungen des Allgemeinen Artenschutzes gelten für alle wild lebenden Tierarten.
Grundsätze: Wild lebende Tierarten dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verletzt, getötet oder gefangen werden.
Lebensstätten: Auch die Lebensstätten der wild lebenden Tiere unterliegen einem besonderen Schutz.
Spezieller Artenschutz (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)
Für besonders und streng geschützte Tierarten gelten darüber hinaus spezielle Vorschriften.
Nachstellen und Töten: Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Entnahme: Entwicklungsformen (z. B. Eier, Larven) dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
Störung: Streng geschützte Arten und europäische Vogelarten dürfen während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht erheblich gestört werden.
Zerstörung von Ruhestätten: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders geschützten Arten dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
Pflanzen: Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten dürfen nicht aus der Natur entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden.
Beispiele für geschützte Arten: Dazu gehören unter anderem alle heimischen Vogel- und Fledermausarten, Amphibien (z. B. Laubfrosch), Reptilien (z. B. Zauneidechse), die Hornisse, die Haselmaus sowie Pflanzenarten wie der Europäische Frauenschuh. Informationen zum Schutzstatus einer Art sind unter www.wisia.de einsehbar.
Artenschutz in der Praxis
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften sind sowohl bei großen als auch bei kleinen Vorhaben zu beachten.
Große Vorhaben: Bei Bauleitplanungen, großen Bau- oder gewässerbaulichen Maßnahmen sind die Auswirkungen auf geschützte Arten zu prüfen. Dies erfolgt im Rahmen der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP).
Kleine Vorhaben: Auch bei kleineren Maßnahmen wie Abriss und Umbau von Gebäuden oder Baum- und Gehölzfällungen sind die Verbotstatbestände zu beachten.
Verstöße gegen das Artenschutzrecht
Verstöße gegen das Artenschutzrecht stellen nach § 69 bzw. § 71 Abs. 2 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar oder sind strafbar.