Rechtliche Pflichten bei der Haltung und dem Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) schützt weltweit mehr als 8.000 Tierarten und 40.000 Pflanzenarten. Zu den geschützten Arten zählen unter anderem alle europäischen Vögel und Reptilien, die meisten wildlebenden heimischen und nicht heimischen Säugetiere sowie Papageien, Schildkröten und Schlangen.
Der Schutz umfasst nicht nur lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch alle daraus hergestellten Teile oder Erzeugnisse (z. B. Elfenbein, Leder).
Prüfung des Schutzstatus: Ob ein Tier oder eine Pflanze geschützt ist, kann unter www.wisia.de geprüft werden.
Anzeigepflicht beim Besitz
Der Besitz und die Haltung von geschützten wildlebenden Tieren ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Tiere legal eingeführt oder legal nachgezüchtet wurden.
Verpflichtung zur Bestandsanzeige: Der Besitz eines solchen Tieres verpflichtet dazu, dies unverzüglich nach dem Erwerb bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, dem Landratsamt Traunstein, schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht beruht auf § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung.
Einzureichende Dokumente: Der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen "Bestandsanzeige von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten" sind die Original-Dokumente zum Nachweis der rechtmäßigen Herkunft beizufügen. Dies sind beispielsweise:
EU- oder CITES-Bescheinigungen
Quittungen
Rechnungen oder Verträge
Wichtig: Die Meldung von besonders oder streng geschützten Arten beim Landratsamt ist kostenfrei.
Weitere Informationen & Anträge
Anträge
Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere
Antrag auf Ausstellung einer EU-Bescheinigung für streng geschützte Tierarten (Anhang A)