Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bei Bauvorhaben
Bauvorhaben im Außenbereich gelten aufgrund ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft (insbesondere durch die Versiegelung von Grundflächen) grundsätzlich als Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Kompensationspflicht und Planung
Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren.
Erforderliche Planung: Es muss ein Plan erstellt werden, der alle erforderlichen Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich der Eingriffswirkungen detailliert aufzeigt. Dieser Plan dient als Nachweis dafür, dass der Eingriff vollständig kompensiert werden kann.
Bilanzierung: Die Bilanzierung des Eingriffs und der notwendigen Ausgleichsfläche erfolgt nach den Vorgaben der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV).
Vereinfachte Verfahren bei kleineren Vorhaben
Bei kleineren Bauvorhaben (insbesondere bei 200 bis 2.000 m² Flächenversiegelung auf Acker oder Intensivgrünland) stehen folgende Hilfsmittel zur Verfügung:
Arbeitshilfe: Es kann die "Arbeitshilfe für einfache Bauvorhaben im Außenbereich" herangezogen werden. (Download auf der Seite des Landesamtes für Umwelt möglich).
Merkblatt: Das "Merkblatt zum Bepflanzungsplan" des Landratsamtes dient als ergänzende Information.
Fachliche Abstimmung
Die Entwürfe Ihrer Planungen können Sie jederzeit gerne mit den für die jeweilige Gemeinde zuständigen Fachkräften für Naturschutz des Landratsamtes absprechen.