Bewirtschaftung, Erhaltung und rechtliche Zuständigkeiten
Der Wald ist von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und ein wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlagen. Das Waldgesetz für Bayern regelt daher die sachgemäße Bewirtschaftung, die Erhaltung und die Nutzung des Waldes, um diesen vor Schäden zu bewahren.
Zuständigkeiten und Beratung
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Für die Belange der Forstwirtschaft ist das AELF die zuständige Fachbehörde.
Beratung: Acht staatliche Revierförster informieren und beraten private und kommunale Waldbesitzer.
Antragstellung: Erlaubnisse für Aufforstung (Neuanpflanzung) sowie für Rodung (Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart) sind beim AELF zu beantragen.
Kontakt: Bereich Forsten, Höllgasse 2, 83278 Traunstein
Untere Naturschutzbehörde (Landratsamt) Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt wird in den Genehmigungsverfahren beteiligt. Sie ist zuständig für die naturschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung sowie die Erteilung des Einvernehmens bei folgenden Anträgen:
Erstaufforstung: Neuanlage von Waldflächen.
Rodung: Beseitigung von Waldflächen für andere Nutzungen.
Kahlhieb im Schutzwald: Hiebmaßnahmen, durch die die Schutzfunktion des Waldes oder der Waldbestand selbst gefährdet werden könnten.
Zudem ist die Untere Naturschutzbehörde für die Durchführung von waldrechtlichen Bußgeldverfahren zuständig.