Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Sozialhilfe erbringt verschiedene Unterstützungsleistungen, die den persönlichen Lebenslagen entsprechen. Dazu zählen die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Antragsberechtigt sind Personen mit folgenden Voraussetzungen:
Bezug einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
Volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung auf Zeit.
Inhalt der Leistung: Die Sozialhilfe umfasst notwendige Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und sonstige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Hilfe wird grundsätzlich durch laufende Leistungen erbracht. Die Höhe richtet sich nach gesetzlich festgelegten Regelsätzen.
Berechnung: Der persönliche monatliche Bedarf wird den Einkünften in Geld oder Geldwert sowie dem Vermögen gegenübergestellt. Zum Bedarf zählen der Regelsatz, die Kosten der Unterkunft (in angemessener Höhe) und mögliche Mehrbedarfe. Es wird geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige (Kinder, Eltern) in der Lage sind, Unterhaltszahlungen zu leisten.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Antragsberechtigt sind Personen mit folgenden Voraussetzungen:
Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Erreichung der Regelaltersgrenze.
Volljährige Personen, wenn sie voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die Besserung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.
Besonderheiten der Grundsicherung:
Die Leistungen entsprechen in Inhalt und Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt und sind ebenfalls einkommens- und vermögensabhängig.
Lebt der Antragsteller mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, wird dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Unterhaltsansprüche gegenüber volljährigen Kindern oder Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches zu versteuerndes Gesamteinkommen unter 100.000 € liegt.
Kein Anspruch besteht für Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Einmalige Hilfen
Einmalige Hilfen werden nur in folgenden Fällen gewährt:
Für die erstmalige Ausstattung einer Wohnung mit Hausrat.
Für die erstmalige Ausstattung mit Bekleidung (einschließlich Schwangerschaftsbedarf und Bedarf anlässlich einer Geburt).
Für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
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Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe
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