Wohngeld beantragen - Das müssen Sie beachten

Damit wir Ihren Antrag schnell bearbeiten können, hier wichtige Infos für Sie:

  • Vollständiger Mietvertrag

  • Aktueller Nachweis über die Mietzahlung (Kontoauszug)

  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (Lohnabrechnung, Minijob, Rente, ALG I, Krankengeld, etc.)

  • Nachweise über Kapitalerträge (Zinsen, Depots, Fonds – von allen Banken)

  • Falls vorhanden: Nachweis über Schwerbehinderung/Pflegegrad, Aufstellung der Grundrentenzeiten oder Unterhaltsverpflichtungen

  • Vermögensnachweise

  • Grundbuchauszug & Grundsteuerbescheid

  • Wohnflächenberechnung

  • Darlehensverträge & aktuelle Nachweise über Zins und Tilgung (Jahreskontoauszug)

  • Fremdmittelbescheinigung (von Ihrer Bank ausgefüllt)

  • Bei Eigentumswohnungen: Verwalterkostenabrechnung

  • Einkommens- & Vermögensnachweise (wie oben bei Mietern aufgeführt)

Wohngeld kann nur erhalten werden, wenn ein Antrag gestellt und die gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden.

  • Online-Antrag: Der Antrag auf Wohngeld kann nach vorheriger Registrierung online über das Bayernportal gestellt werden, ohne dass er zusätzlich per Post eingereicht werden muss.

  • Nachreichen von Unterlagen: Fehlende Angaben und Dokumente lassen sich auch nachträglich zu einem bereits online gestellten Antrag hochladen.

  • Fristen: Wohngeld wird erst vom Beginn des Monats an gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle oder der Gemeinde-/Stadtverwaltung eingeht. Für zurückliegende Zeiträume gibt es grundsätzlich kein Wohngeld.

Gem. § 7 Abs. 1 WoGG sind Empfänger folgender Sozialleistungen im Prinzip dann vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung dieser Leistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, wie z. B. bei:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

  • Bürgergeld nach dem SGB II

Ein Ausschluss besteht nicht, wenn diese Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird oder durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit für die Gewährung dieser Leistungen vermieden oder beseitigt werden kann.

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