Rückkehr zur Fahrerlaubnis
Wurde die Fahrerlaubnis gerichtlich oder behördlich entzogen, erfolgt keine automatische Rückgabe. Die Neuerteilung muss beantragt werden.
Verfahren und Eignung: Die Behörde prüft, ob die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs wiederhergestellt ist. Eignungsbedenken können unter anderem bestehen bei:
Wiederholten Straftaten oder Alkohol-/Drogenauffälligkeiten.
Fahrten mit 1,6 Promille oder mehr.
Hohem Punktestand (8 oder mehr).
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens und/oder die Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist.
Eine verbindliche Auskunft kann daher derzeit nicht erteilt werden. Nähere Informationen erhalten Sie im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, sobald sämtliche erforderlichen Unterlagen sowie gegebenenfalls gerichtliche Entscheidungen vollständig vorliegen und geprüft wurden.
Fristen: Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer verhängten Sperrfrist gestellt werden.
Hinweis: Bei einem befristeten Fahrverbot (ohne Entzug) wird der Führerschein nach Ablauf der Frist automatisch zurückgegeben. Ein Antrag ist hier nicht nötig.
Anträge