Allgemeine Hinweise

Noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die aufgrund des Krieges in der Ukraine gewährt wurden (gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz), werden automatisch verlängert. Eine Verlängerung erfolgt automatisch vom 1. Februar 2026 bis zum 4. März 2027. Geflüchtete müssen die zuständige Ausländerbehörde für diese Verlängerung nicht aufsuchen.

Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Detaillierte Hinweise für britische Staatsbürger hinsichtlich des Brexit, sowie zusätzliche Informationen für Arbeitgeber, sind über die entsprechenden Links erhältlich.

Information für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Merkblatt: Aufenthaltsrecht Brexit

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