Korrektur von Familien- und Vornamen in Ausnahmefällen
Eine behördliche oder öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Familienname oder Vorname geändert werden.
Zuständigkeit und Beratung
Bei Fragen zu einer möglichen Namensänderung sollte zunächst das Standesamt des Wohnortes kontaktiert werden. Die behördliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Ein typischer Fall ist beispielsweise ein Name, der anstößig oder lächerlich klingt. Da bereits die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags Kosten verursacht, wird empfohlen, vor der förmlichen Antragstellung Kontakt mit der Fachstelle aufzunehmen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag vorzulegen. Die Ausstellungsdaten der Personenstandsdokumente sollen bei Antragstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses sowie eine Bescheinigung der Meldebehörde.
Personenstand: Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister.
Bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Antragstellern zusätzlich ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
Bei in einer Lebenspartnerschaft lebenden Antragstellern zusätzlich ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister.
Spezielle Erfordernisse (Ausnahmen)
Über 14 Jahre alte Personen: Es ist ein Führungszeugnis vorzulegen (Beantragung über die Wohnsitzgemeinde möglich).
Vormundschaft oder Betreuung: Bei Antragstellung durch den Vormund ist die Genehmigung des Familiengerichts zur Antragstellung erforderlich. Bei Antragstellung durch einen Betreuer wird die Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt.
Zwischen 16 und 18 Jahren: Protokoll der Anhörung durch das Vormundschaftsgericht zur Namensänderung.
Zusätzlich: Eventuell eine Sorgerechtsentscheidung.
Nachweis: Einkommensnachweis.