Im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora; CITES) sind mittlerweile mehr als 8.000 Tierarten und 40.000 Pflanzenarten unter Schutz gestellt. Zu den geschützten Tierarten zählen beispielsweise alle europäischen Vögel und Reptilien, fast alle wildlebenden heimischen und nicht heimischen Säugetiere, Papageien, Schildkröten und Schlangen. Ob ein Tier oder eine Pflanze geschützt ist, kann unter www.wisia.de geprüft werden.
Der Schutz gilt nicht nur für lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch für alle Teile oder Erzeugnisse (z. B. Elfenbein), die aus diesen Tier- und Pflanzenarten hergestellt werden.
Der Besitz und die Haltung von geschützten wildlebenden Tieren ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn es sich um legal eingeführte oder legal nachgezüchtete Tiere handelt. Der Besitz eines solchen Tieres verpflichtet dazu, dies unverzüglich nach dem Erwerb bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, also dem Landratsamt Traunstein, schriftlich anzuzeigen. Diese Verpflichtung beruht auf § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung. Zu der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen "Bestandsanzeige von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten" müssen Original-Dokumente für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft eingereicht werden (z.B. EU- oder CITES-Bescheinigungen, Quittungen, Rechnungen, Verträge).
Die Meldung von besonders oder streng geschützten Arten beim Landratsamt ist kostenfrei.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen, die bei der Anschaffung und der Haltung exotischer und einheimischer Tiere der besonders oder streng geschützten Arten zu beachten sind, können Sie unserem Merkblatt „Hinweise zum Artenschutz“ entnehmen.